Vernehmlassung des Bundes zu den revidierten Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV)

Politischer Kommentar zur Vernehmlassung des Bundes zu den revidierten Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV)

Verantwortlich für diese Ausgabe: Kreis Politischer Ausschuss

Kathrin Schelker, Pascal Furrer, Pierrot Hans, Remy Holenstein, Tizian Frey, Bruno Rieser

Vorbemerkungen zum Politischen Kommentar der IP Schweiz

Der politische Kommentar der IP Schweiz ist das Ergebnis eines Prozesses, mit dessen Hilfe eidgenössische Vorlagen hinterfragt und zur Diskussion gestellt werden sollen. Als Massstab für unsere Überlegungen und allenfalls Empfehlungen dient die Vision, welche die IP Schweiz mit einer Integralen Gesellschaft verbindet.

Der politische Ausschuss der IP Schweiz beteiligt sich in diesem Sinne auch an der vorliegenden Vernehmlassung und stellt Überlegungen dazu an, ob und in welcher Form die vorliegenden Änderungen der IGV (Internationale Gesundheitsvorschriften) die Transformation unserer Gesellschaft in Richtung unserer Vision begünstigen oder behindern.

Anlass und Ziel unseres Kommentars zur Vernehmlassung

Der Bundesrat hat am 13. November 2024 beschlossen, zu den Änderungen der IGV ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Gerne nutzen wir die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Am 1. Juni 2024 hat die WHA (World Health Assembly) die Änderungen der IGV beschlossen, die für die Schweiz (bei ausbleibendem Widerruf) rechtlich bindend wird. Dabei wurde die Frist von vier Monaten zur Vorlage von Änderungsvorschlägen gemäss Art. 55.2 IGV nicht beachtet, indem die Änderungsvorschläge erst im März bzw. April 2024 vorlagen. Damit fehlte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zeitgerecht ihre Meinungsbildung durchzuführen. Diese Nichtbeachtung der eigenen Verfahrensvorschriften durch die WHA/WHO ist dem schweizerischen Demokratieverständnis nicht zuträglich. Die IP Schweiz ist der Meinung, dass die Schweiz von ihrem Widerspruchsrecht (Opting-out) rechtzeitig Gebrauch machen, die Änderungen der IGV dem Parlament vorlegen und damit dem fakultativen Referendum unterstellen soll. Diese Forderung stützt sich nebst formalen Gründen hauptsächlich auf inhaltliche Gründe, wie nachfolgende Ausführungen zu den einzelnen Änderungen zeigen.

 

Das Integrale Zukunftsbild

Eine integrale Gesellschaft organisiert sich subsidiär durch Mitbestimmung aller Betroffenen in allen sie tangierenden Bereichen. Subsidiär heisst, dass Entscheidungen auf der niedrigst-möglichen föderalen Ebene (Individuum, Familie, Gemeinde, Kanton, Nation, Staatenbund) getroffen werden, auf der sie wirksam werden (Subsidiaritätsprinzip).

Jedes Individuum trägt für seine Gesundheit die volle Verantwortung. Es anerkennt aus ganzheitlicher Perspektive seine eigene Schöpferkraft und damit Heilkraft. Es ist sich bewusst, dass Krankheit auch als Ausdruck einer Chance für einen

Entwicklungsprozess respektive zur Heilung gesehen werden kann.

Unsere Überlegungen dazu

  1. Die WHO wird zu mehr als 70% von Privaten, insbesondere von der Pharma Industrie bezahlt (wer bezahlt, befiehlt!) – Und es gibt keinerlei demokratisch legitimierte Führung und Entscheidungskontrolle; insbesondere, wenn die Mitgliedstaaten – wie in der aktuellen Vorlage der IGV vorgesehen – Weisungen des WHO automatisch zu übernehmen haben.
  2. Entsprechend bestimmen in der WHO nicht unabhängige Fachleute, sondern Bedienstete der Pharma-Industrie, welche deren Wünsche umsetzen (was uns auch Fachleute, welche aus diesem Grund aus der WHO ausgeschieden sind, bestätigen können). Es darf aber nicht wieder vorkommen, dass der Generaldirektor der WHO eine Pandemie ausruft, ohne die dazu nötigen Belege vorweisen zu können.
  3. Die IP Schweiz ist der Meinung, dass die Schweiz von ihrem Widerspruchsrecht (Opting-out) rechtzeitig Gebrauch machen, die Änderungen der IGV dem Parlament vorlegen und damit dem fakultativen Referendum unterstellen soll.
  4. Mit unkritischen und eigenmächtigen Übernahmen der WHO-Maßnahmen hatte der Schweizer Bundesrat schon in der „Corona-Zeit“ die Bestimmungen des Epidemiengesetzes übergangen. Das kann leicht wieder geschehen und zwar ohne dass wir die „Notbremse“ ziehen könnten, weil die neuen WHO-Bestimmungen  über unsere Verfassung und Gesetze gestellt würden – und auch die Gerichte in der Folge aufgrund dieser Aussagen die Urteile dementsprechend fällten. Dies ist mit der Gewaltenteilung in der Schweiz unvereinbar und verstösst gegen eine freie Wissenschaft, die auf einem Diskurs, das heisst (also), auf kontroversen Diskussionen basiert.
  5. Wir wünschen eine Schweiz, die frei ist von Überwachung der Bürger:innen, denn Vertrauen und Informieren halten wir für zweckmäßiger als Kontrollen. – Im Sinne der Souveränität, der Mündigkeit aller Bürger:innen und eines gesunden Miteinanders sehen wir im Gegensatz zu Kontrolle und Überwachung eine transparente Informationskultur als vertrauensbildend.
  6. Eine weitere Digitalisierung des Menschen wurde in einer Volksabstimmung ausdrücklich abgelehnt. Mit dieser WHO-Vorlage wird sie jedoch vorangetrieben: Zertifikatspflicht, Impfzwang, Contact Tracing, Quarantäne, Isolation werden aktiv erleichtert.
  7. Demgegenüber verlangt das geltende Epidemien-Gesetz immerhin einige Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, bevor solche Maßnahmen verordnet werden dürfen.
  8. Die IGV in der vorliegenden Form verlangen auch eine Informationskontrolle (Zensur) durch die staatlichen Behörden. Damit wird erreicht, dass die Menschen nur noch jene Medien konsumieren dürfen, welche die Meinung der WHO wiedergeben – Medien-Angebote – die eine andere Sicht vertreten – würden eliminiert werden. – Wie die Handhabung der Covid-Krise gezeigt hat, würden nur noch jene Medien zugelassen, welche Angst verbreiten. – Angst schädigt die Gesundheit und kann töten!
  9. Wer sich einer Zell- oder Gentherapie unterziehen möchte, oder sich mRNA Impfstoffe einspritzen lassen will, soll das tun können. Jedoch die ganze Bevölkerung dazu zu zwingen, entspricht einer Missachtung der Würde des Menschen.
  10. Mit dem Epidemien-Gesetz verfügt die Schweiz über ausreichende Möglichkeiten, um die Ausbreitung einer ansteckenden Krankheit zu verhindern. Wir brauchen keine Beschneidung der eigenen Möglichkeiten von aussen.
  11. Unser Verständnis von Demokratie, wie sie in der Schweiz noch gilt und praktiziert wird, erlaubt nicht, dass die Vorlage der WHO automatisch wirksam wird, wenn die Schweiz diese nicht ausdrücklich ablehnt.
  12. Für so tiefgreifenden Entscheide und Massnahmen, muss unbedingt das Volk befragt werden. Wir fordern darum den Bundesrat auf, die vorliegenden IGV rechtzeitig abzulehnen. Nur dann wird eine Volksbefragung möglich.
  13. Bedenkenswert finden wir auch den Vorschlag der EDU, dass die Schweiz aus allen Bindungen mit der WHO austritt. Wir stimmen dem zu, solange die WHO keine gemeinwohl-orientierte öffentliche Institution mit demokratisch legitimierter Führung und fachkundiger Kontrolle ist. 
Die Schweiz wäre nicht das erste Land, welches ohne WHO gut lebt.

Gefährdung der Demokratie

  1. Alleinige Entscheidungskompetenz beim Generaldirektor (Art. 12 IGV) Neu soll der Generaldirektor der WHO allein feststellen können, ob ein Ereignis eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellt, gegebenenfalls einschliesslich einer pandemischen Notlage. Diese Notlage kann der Generaldirektor bereits feststellen, wenn er eine „Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ vermutet. Nach der Definition in den IGV (Art. 1 IGV) ist diese Gefahr: die Wahrscheinlichkeit eines Ereignisses, das die Gesundheit von Bevölkerungsgruppen beeinträchtigen kann, wobei solche Ereignisse besonders zu beachten sind, die sich grenzüberschreitend ausbreiten oder eine ernste und unmittelbare Bedrohung darstellen können. Mit anderen Worten: Bei einem solchen Ereignis muss nur die Wahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegen. Der Generaldirektor muss für die Ausrufung der gesundheitlichen Notlage bei Uneinigkeit mit dem Vertragsstaat zu dieser Feststellung und für die vorgeschlagenen „Empfehlungen“ (Art. 15 ff. IGV) lediglich einen – von ihm eingesetzten – Notfallausschuss (Art. 48 und 49 IGV) konsultieren, dessen Mitglieder jedoch keine Entscheidungskompetenz haben. Führt man sich vor Augen, dass diese „Empfehlungen“ verbindliche Massnahmen sind, die jeder Vertragsstaat einzuhalten hat und die von grosser Tragweite sind, ist diese Kompetenzregelung innerhalb der WHO zu beanstanden. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass mit den – gestützt auf die Feststellung der Notlage – abgegebenen „Empfehlungen“ jegliche staatliche Souveränität der Vertragsstaaten und somit auch der Schweiz untergraben wird und die Bevölkerung einschneidend betroffen sein wird. Und darüber soll eine einzige Person entscheiden? Diese Kompetenzanmassung des Generaldirektors der WHO lehnt die IP Schweiz entschieden ab.
  2. Definition und Erweiterung der „relevanten Gesundheitsprodukte“ (Art. 1 IGV) In Art. 1 IGV werden neu die relevanten Gesundheitsprodukte definiert, die in einer Pandemie eingesetzt werden können. Nebst Arzneimitteln, Medizin- und Dekontaminierungsprodukten sollen sie auch Zell- und Gentherapien und sonstige Gesundheitstechnologien umfassen. Dies ist gerade mit Blick auf Art. 15 ff. sowie Art. 3/5 42 f. IGV bedenklich, da dieser die „Empfehlung“ für die Anwendung dieser Gesundheitsprodukte vorsieht. Neu soll also die WHO der Schweiz vorgeben können, wann sie die Bevölkerung welchen Technologien unterzuziehen hat, inklusive mRNA und andere genbasierte Therapien, um die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern. Dies ist besonders stossend, wenn man sich die enge Verbindung der WHO mit den Impfstoffherstellern beziehungsweise deren namhafte Rolle bei deren Finanzierung vor Augen führt. Bei diesen internationalen Verflechtungen von Gesundheitsbehörde, Impfstoffherstellern sowie nicht zuletzt Biowaffenforschung (Dual-use-charakter der Biowissenschaften und „Gain of Function“) ist die Verschiebung der Kompetenz in Gesundheitsfragen weg vom Kanton und dem Bund an diese internationale Behörde ohne Kontrollmechanismen besonders fragwürdig und wird von der IP Schweiz abgelehnt.
  3. Informationskontrolle
    Im Anhang 1 der IGV findet sich die Bestimmung zur Informationskontrolle, die die Vertragsstaaten anzuwenden haben (Anlage 1 A, Ziff. 2 Bst. c al. vi, Ziff. 3 Bst. i). Die Vertragsstaaten werden verpflichtet, Kernkapazitäten zu entwickeln und zu stärken, um Fehlinformation und Desinformation zu bekämpfen. Dabei bestimmt die WHO, was „wahr“ und „richtig“ beziehungsweise „unwahr“ und „unrichtig“ ist. Eine Verletzung der verfassungsmässigen Rechte der Meinungs-, die Informations- und Wissenschaftsfreiheit in der Schweiz ist dieser Bestimmung immanent. Dies ist mitunter der Hauptgrund, weshalb die Schweiz zwingend gegenüber den neuen IGV den Widerspruch, das sog. Opting-out erklären muss. Zudem haben die Erfahrungen der Corona-Zeit gezeigt, dass das BAG und der Bundesrat die Aussagen der WHO ungeprüft übernommen haben und auch die Gerichte aufgrund dieser Aussagen die Urteile dementsprechend fällten. Dies ist mit der Gewaltenteilung in der Schweiz unvereinbar und verstösst gegen eine freie Wissenschaft, die auf einem Diskurs, also auf kontroversen Diskussionen basiert.
  4. Verstärkte Einflussnahme der WHO auf die Vertragsstaaten Obwohl die WHO zum überwiegenden Teil privat finanziert ist, über keine internen oder externen Kontrollmechanismen und keine demokratische Legitimation verfügt, verstärkt sie die Einflussnahme auf die einzelnen Vertragsstaaten vehement. Die Vertragsstaaten sind unter anderem verpflichtet (Art. 5, Art. 13 IGV), „Kernkapazitäten“ zu schaffen, zu stärken und zu unterhalten. Auch im Hinblick auf ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verhütung, der Überwachung, der Berichterstattung, der Meldung, der Bestätigung, der Vorbereitung, der Reaktion und der Zusammenarbeit, (…) (Anlage 1, Ziff. 1 Bst. a IGV). Dass unter diese Kernkapazitäten unter anderem die Anwendung von Zell- und Gentherapien sowie die Informationskontrolle fallen, haben wir oben gezeigt. Die IP Schweiz lehnt auch diese übermässige Einflussnahme der WHO ab.

Selbstverantwortung und Subsidiarität

  1. Das Subsidiaritätsprinzip als Grundlage der Mitbestimmung aller Betroffenen in allen sie tangierenden Bereichen ist für die IP ein grundlegendes Prinzip gesellschaftlicher Organisation. Subsidiär heisst, dass Entscheidungen auf der niedrigst-möglichen föderalen Ebene (Familie, Gemeinde, Kanton, Nation, Staatenbund) getroffen werden, auf der sie wirksam werden.
  2. Mitbestimmung bedeutet dabei, dass die Betroffenen selbst die Verantwortung für ihre Entscheide – persönlich und als Teilnehmende der je betroffenen Ebenen – übernehmen und sich entsprechend selbstverantwortlich in die Umsetzung einbringen.
  3. Wenn Entscheide auf eine ‘obere’ Ebene delegiert werden sollen, muss dies durch Entscheide der ‘unteren’ Ebenen getragen werden; und die ‘unteren’ Ebenen müssen jederzeit die Möglichkeit haben, Entscheide der ‘oberen’ Ebene in Frage zu stellen und notfalls zu revidieren.
  4. In diesem Sinne ist es ganz undenkbar, dass Entscheide für alle ‘unteren’ Ebenen verbindlich von einer ‘obersten’ Ebene, die nicht in diese subsidiäre Struktur mit entsprechenden ‘demokratischen’ Kontrollmechanismen eingebunden ist, gefällt werden.
  5. Fach-‘Experten’ können niemals absolute Entscheidungskompetenz bekommen, sondern müssen immer beratend für echte politische Entscheidungsträger im Rahmen transparenter subsidiärer Verantwortlichkeiten tätig bleiben.
  6. Insbesondere in gesundheitlichen Fragen liegt die Entscheidungskompetenz ganz grundsätzlich beim individuellen Menschen. Jede äussere Gesundheitsförderung beschränkt sich auf unterstützende Massnahmen, um eine Gesundung bei krankheitsbedingten Beeinträchtigungen zu erleichtern.
  7. Jeder einzelne Mensch muss und darf eigenverantwortlich entscheiden, was für ihn Gesundheit bedeutet und welchen Weg zur Gesundung er einschlagen will.

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